Der AV1 Avatar – Eine innovative Lösung zur Teilhabe am Unterricht

Wir freuen uns, eine innovative Lösung zur Förderung der Teilhabe am Unterricht vorstellen zu können: den AV1 Avatar. Dieser ermöglicht eine virtuelle Präsenz im Klassenzimmer und wurde für die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen entwickelt, die aufgrund schwerwiegender Erkrankungen nicht persönlich am Unterricht teilnehmen können.

Der AV1 Avatar fungiert als Telepräsenz-Roboter, der es Schülerinnen und Schülern ermöglicht, trotz langer Abwesenheit am Unterricht teilzunehmen. Ausgestattet mit einer Kamera, einem Mikrofon und einem Lautsprecher bietet der Avatar eine 360-Grad-Sicht auf das Klassenzimmer und ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, aktiv am Unterricht teilzunehmen, Fragen zu stellen und mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern zu interagieren.

Die Nutzung des AV1 Avatars wird durch die intuitive Steuerung über eine mobile App ermöglicht. Von zu Hause oder vom Krankenbett aus können Schülerinnen und Schüler den Avatar steuern und so ein nahtloses Erlebnis im Unterricht genießen.

Auch der Landtag von Baden-Württemberg hat mit der Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes vom 29. Nov. 2023 den Weg für den Einsatz solcher Systeme geebnet. Ein Auszug des § 115b “Einsatz digitaler Medien im Unterricht und digitale Lehr- und Lernformen”:

(2) Digitale Lehr- und Lernformen nach Absatz 1 können zu den dort genannten Zwecken an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, sofern der Präsenzunterricht für einzelne oder mehrere Schülerinnen und Schüler aus rechtlichen, tatsächlichen oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise nicht durchführbar und der Einsatz einer digitalen Lehr- und Lernform erforderlich und angemessen ist. … Organisatorische Gründe nach Satz 1 können vorliegen, wenn Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen oder aus Gründen, die sich aus der besonderen Beschulung oder Talentförderung ergeben, an der regulären Teilnahme am Präsenzunterricht nach Absatz 1 verhindert sind. Organisatorische Gründe nach Satz 1 sind auch die Sicherstellung der Beschulung von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte oder die Sicherstellung des schulübergreifenden Unterrichts in Fächern mit geringer Schülerzahl. Über die Umsetzung von Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der Maßgaben von Absatz 1 Satz 2. … Sollen digitale Lehr- und Lernformen aus organisatorischen Gründen nach den Sätzen 4 und 5 an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, zeigt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich an. …

Der vollständige Gesetzestext unter https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/5000/17_5860_D.pdf

Das Medienzentrum Heidelberg unterstützt die Einführung und Nutzung des AV1 Avatars, um sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler Zugang zu einer hochwertigen Bildung haben, unabhängig von individuellen Umständen.

Wir sind davon überzeugt, dass der AV1 Avatar eine wertvolle Ergänzung für Schulen und Bildungseinrichtungen darstellt und freuen uns darauf, seine positive Auswirkung auf die Bildungsgemeinschaft zu sehen. Sollten Sie an Ihrer Schule einen Bedarf für solch einen Avatar sehen, melden Sie sich bitte beim Medienzentrum Heidelberg unter der Mail verwaltung@mzhd.de oder telefonisch unter 06221 – 522 1544

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